Der Antrag 1 des Gesuchgegners, wonach das Gesuch der Einwohnergemeinde Q._____ vom 15. September 2022 vollumfänglich abzuweisen sei, ist damit durch RRB Nr. 2024-000673 entschieden. Das SKE hat somit lediglich noch über das Eventualbegehren (Entschädigungsforderung) zu entscheiden (vgl. Protokoll, S. 5 ff.). 1.4. Die Einwohnergemeinde Q._____ ist als Enteignerin befugt, das Verfahren der formellen Enteignung einleiten zu lassen. 1.5. Die Vertreter der Parteien wurden gehörig bevollmächtigt (Beilage 3 zum Gesuch; Beilage 1 zum Entschädigungsbegehren).