Gelingt die Einigung nicht, entscheidet der Regierungsrat über die unerledigten Einwendungen gegen die Enteignung und Planänderungsbegehren (§ 154 Abs. 1 BauG). Das SKE entscheidet im Anschluss über die unerledigten Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung (§ 154 Abs. 2 BauG). 1.3.2. Das SKE hat das Verfahren nach dem gescheiterten Einigungsversuch (F.) an den Regierungsrat überwiesen. Dieser hat mit RRB Nr. 2024-000673 das Enteignungsrecht erteilt (I.). 1.3.3. Ein Enteignungstitel liegt nunmehr vor, wodurch der Eventualantrag 3 der Gesuchstellerin als gegenstandslos abzuschreiben ist. -9-