1.3.1. Das SKE versucht zunächst, eine Einigung zwischen Enteigner und Enteigneten über die Einwendungen gegen die Enteignung, über Planänderungsbegehren, Entschädigungsforderungen und die weiteren Begehren herbeizuführen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 BauG). Es besteht damit die gesetzliche Pflicht, in jedem Fall (insbesondere auch in jenen Fällen, in denen kein Enteignungstitel vorliegt) einen Einigungsversuch zu unternehmen (F.2.). Gelingt die Einigung, hat das unterzeichnete Einigungsprotokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (§ 153 Abs. 1 Satz 2 BauG).