1. 1.1. Das SKE vollzieht die Vorschriften über die Enteignung und entscheidet über unerledigte Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung (§§ 148 Abs. 1 und 154 Abs. 2 BauG), wobei es die gleichen Verfahrensregeln anwendet, wie sie für das Verwaltungsgericht gelten (§ 149 Abs. 1 BauG). Die sachliche Zuständigkeit des SKE ist gegeben. 1.2. Die Projektbewilligung (A.1.) liegt vor. Die öffentliche Auflage der Enteignungsakten hat ordnungsgemäss stattgefunden (C.). 1.3. Die Gesuchstellerin verfügte im Zeitpunkt der Gesuchstellung über keinen Enteignungstitel (A.3.).