N.3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 nahm die Gesuchstellerin Stellung zu den eingeholten Vergleichspreisen, wobei keine Neuerungen zu den anlässlich der Verhandlung vorgebrachten Standpunkte enthalten sind. Der Gesuchgegner verzichtete konkludent auf eine Stellungnahme. O. Das Gericht hat den Fall im Anschluss an die Verhandlung beraten sowie nach Eingang des Schreibens vom 23. Dezember 2024 auf dem Zirkularweg nochmals beraten und das folgende Urteil gefällt. -8- Das Gericht zieht in Erwägung: