K. K.1. Mit Schreiben vom 4. September 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das sistierte Verfahren wiederaufgenommen werde. Im gleichen Zug wurde der Gesuchgegner erneut angefragt, ob er noch immer auf eine Verhandlung verzichte (F.). Die Gesuchstellerin wurde aufgefordert, ebenfalls mitzuteilen, ob sie auf eine Verhandlung verzichten möchte. Verzichte nur eine Partei, werde die andere dennoch angehört. K.2. Mit Schreiben vom 23. September 2024 liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass sie sich einer einvernehmlichen Lösung nicht verschliesse und um zeitnahe Ansetzung einer Verhandlung bzw. einer einseitigen Anhörung bitte.