Entsprechend ersuchte der Vertreter der Gesuchstellerin um Anpassung des Antrages gemäss Ziffer 1 des Gesuchs vom 15. September 2022. Der Antrag 1 laute neu (vgl. B): « 1. Das Enteignungsverfahren betreffend Enteignung einer Teilfläche von 60 m2 und einer Teilfläche von 17 m2 gemäss Mutationsurkunde Nr. eee vom tt.mm.jjjj (ehemals Mutationsurkunden Nrn. ccc und ddd vom tt.mm.jjjj) ab Grundstück LIG bbb sei gemäss § 151 BauG einzuleiten.» I. Mit Regierungsratsbeschluss vom 29. Mai 2024 (RRB Nr. 2024-000673) erteilte der Regierungsrat das Enteignungsrecht. Gegen den Beschluss wurde keine Beschwerde geführt; dieser ist rechtskräftig.