Der Gesuchgegner liess mit Schreiben vom 9. Januar 2023 mitteilen, ebenfalls ausdrücklich auf die Einigungsverhandlung zu verzichten. Gleichzeitig teilte der Vertreter mit, auch er sei ausdrücklich instruiert worden, nicht an Verhandlungen teilzunehmen. G. Der Einigungsversuch war damit aufgrund des Verzichts auf Teilnahme an einer Einigungsverhandlung gescheitert. Da keine Einigung erzielt werden konnte, war die strittig gebliebene Einwendung gegen die Enteignung an -5- sich, wie gesetzlich vorgesehen (§ 154 Abs. 1 BauG), zur Entscheidung an den Regierungsrat zu überweisen.