Von einem Einigungsversuch absehen könne das Gericht lediglich in Fällen, in denen der Versuch von vornherein aussichtslos erscheine und einen reinen Verfahrensleerlauf darstellen würde. Nach der Praxis der Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Parteien bei sog. zivilrechtlichen Streitigkeiten, wozu die fragliche Enteignungssache zu rechnen sei, Anspruch darauf, im Rahmen einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung ihre Standpunkte persönlich vor dem Gericht darzulegen. Aus dem Schreiben des Gesuchgegners schliesse das SKE, dass er auf eine solche Verhandlung verzichte und sich auch nicht durch seinen Vertreter an der Verhandlung vertreten lassen möchte.