F.2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 teilte das SKE den Parteien mit, dass die Einigungsverhandlung im Enteignungsverfahren eine grosse Bedeutung habe und grundsätzlich die gesetzliche Pflicht bestehe, in jedem Fall einen Einigungsversuch zu unternehmen, selbst wenn die Erfolgschancen gering erschienen. Von einem Einigungsversuch absehen könne das Gericht lediglich in Fällen, in denen der Versuch von vornherein aussichtslos erscheine und einen reinen Verfahrensleerlauf darstellen würde.