« 1. Das Enteignungsverfahren betreffend Enteignung einer Teilfläche von 60 m2 gemäss Mutationsurkunde Nr. ccc vom tt.mm.jjjj und einer Teilfläche von 17 m2 gemäss Mutationsurkunde Nr. ddd vom tt.mm.jjjj ab Grundstück LIG bbb sei gemäss § 151 BauG einzuleiten. 2. Es sei ein Anordnungs- und Enteignungsverfahren nach § 151 BauG im vereinfachten Verfahren gemäss § 151 Abs. 4 BauG durch das Spezialverwaltungsgericht zu führen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Behandlung von Einwendungen gegen die Enteignung und für die Erteilung des Enteignungstitels an den Regierungsrat zu überweisen.