A.3. Folglich lag im Zeitpunkt der Einreichung des Enteignungsgesuchs (vgl. nachfolgend C.) weder für den Fussweg (keine Strassenlinien gemäss § 132 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993) noch für die R-Strasse (überhaupt nicht im Gestaltungsplan enthalten) ein Enteignungstitel vor.