2.2. Die Erschliessungsstrasse wird die Parzelle G zerschneiden. Für diese Verschlechterung bezahlt die Einwohnergemeinde Q. für die südliche, abgeschnittene Restfläche von ca. 268 m 2 eine Entschädigung von Fr. 50.00/m 2. 2.3. Die Entschädigung für die Abtretung und für den Minderwert durch die Abtrennung des südlich der neuen Strasse liegenden Parzellenteils wird auf pauschal Fr. 65'000.00 festgelegt. Mehroder Minderflächen der definitiven Massaufnahme werden nicht ausgeglichen, soweit sie die übliche bautechnische Toleranz nicht übersteigen.