5. Die Entschädigung wird 20 Tagen nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig (§ 146 Abs. 1 BauG). 6. Die Kosten des Verfahrens sowie der Parteikostenersatz werden vereinbarungsgemäss der Einwohnergemeinde Q. auferlegt. Der Präsident verfügt: 1. Es wird das Zustandekommen folgender Einigung festgestellt: 1. Die A. tritt der Einwohnergemeinde Q. ca. 171 m2 ab der Parzelle G für den Bau der Erschliessungsstrasse ab. Die Abtretung erfolgt lastenfrei. 2.1. Die Einwohnergemeinde Q. entschädigt die Abtretungsfläche mit Fr. 300.00/m2.