4.4. Die Einigung liegt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und verletzt keine Interessen privater Dritter (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 [alt]VRPG, Zürich 1998, § 58 N 12). Das Entschädigungsverfahren (4-EV.2020.7) kann demnach als durch Einigung erledigt abgeschrieben werden. 4.5. Mit der Einigung über den Rechtserwerb erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung. Das Verfahren 4-EV.2020.8 -6- kann daher ohne weiteres als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.