2.3. Die Entschädigung für die Abtretung und für den Minderwert durch die Abtrennung des südlich der neuen Strasse liegenden Parzellenteils wird auf pauschal Fr. 65'000.00 festgelegt. Mehroder Minderflächen der definitiven Massaufnahme werden nicht ausgeglichen, soweit sie die übliche bautechnische Toleranz nicht übersteigen. 3. Die Ausnützung auf dem südlichen, abgetrennten Parzellenteil kann nach Praxis des Gemeinderats Q. auf die Hauptparzelle G transferiert und dort genutzt werden.