3. 3.1. Nachdem die von der Gesuchstellerin beantragte vorzeitige Besitzeinweisung von der Gesuchgegnerin abgelehnt worden war, hätte das Gericht praxisgemäss kurzfristig eine Einigungsverhandlung durchführen sollen (Anhörung der Enteigneten gemäss § 157 Abs. 1 BauG). Die Gerichte waren in jenem Zeitpunkt jedoch angewiesen worden, zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus nur noch in ganz dringenden Fällen mündliche Verhandlungen mit Parteien durchzuführen. Der Präsident des SKE fragte den Vertreter der Gesuchstellerin daher vorab an, ob am Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung festgehalten werde.