5. Die Gesuchstellerin sei zu verurteilen, für die beabsichtigte und sofern tatsächlich notwendige vorübergehende Beanspruchung der Liegenschaft der Gesuchsgegnerin, dieser eine angemessene Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. – Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge –"