3. Es sei die durch den Wegfall der enteigneten Landfläche, sowie der nicht mehr überbaubaren, südlich der zu bauenden Strasse liegende Rest im Umfang von ca. 268 Quadratmeter, also die im Umfang von total rund 470 Quadratmeter entfallende Ausnützungsziffer dem verbleibenden Restgrundstück (Hauptgrundstück, Parzelle Nr. G) gutzuschreiben. 4. Es sei die Baulinie auf dem Hauptgrundstück (Parzelle Nr. G) entlang der Grenze zur bauenden Strasse auf 4 Meter zu reduzieren.