1. Die Gesuche um Enteignung und um vorzeitige Besitzeinweisung seien abzuweisen. B. Eventuell, 2. a) Es sei der Gesuchsgegnerin von der Gesuchstellerin für den Fall einer Enteignung von rund 270 Quadratmeter ein Realersatz, d.h. Bauland in mindestens diesem Umfange zu leisten. b) Subeventuell: Die Entschädigung für eine allfällige Landabtretung sei auf mindestens CHF 700.00 pro Quadratmeter festzusetzen.