2. 2.1. Der Präsident des SKE beauftragte den Gemeinderat Q., die Enteignungsakten vom 17. Februar 2020 bis 17. März 2020 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Gleichzeitig forderte er die A. auf, allfällige Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG innert Frist anzumelden und sich auch zur beantragten vorzeitigen Besitzeinweisung zu äussern (je mit Einschreiben vom 10. Februar 2020). -3- 2.2. Die A. liess am 17. März 2020 folgende Rechtsbegehren beim Gemeinderat Q. zuhanden des Gerichts einreichen: "A.