1.3. Die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung des Enteignungsverfahrens waren und sind gegeben: Der Enteignungstitel (Überbauungsplan B, vgl. § 168 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 und erwähnter VGE WBE.2018.382, S. 9 f.) sowie die rechtskräftige Baubewilligung (Erw. 1.1.) liegen vor. Die Verhältnisse sind zudem übersichtlich, weshalb das Verfahren vereinfacht eingeleitet werden konnte (§ 151 Abs. 4 BauG).