1.2. Der neue Strassenabschnitt führt über die Parzelle G der A.. Diese war nicht bereit, das Land für den Strassenbau abzutreten, weshalb der Gemeinderat Q. mit Eingabe vom 5. Februar 2020 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), um Einleitung des Enteignungsverfahrens ersuchen liess. Gleichzeitig liess er die vorzeitige Besitzeinweisung beantragen.