Der Präsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. In der Gemeinde Q. soll im Gebiet C die bestehende Stichstrasse- bis zur Grenze der Parzelle E weitergezogen werden. Der neue Strassenabschnitt wird die Parzellen E und F, auf welchen eine Überbauung mit Mehrfamilienhäusern geplant ist, erschliessen. Dem Projekt liegt der Überbauungsplan B, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 19. Juni 1985, genehmigt vom Grossen Rat am 25. November 1986, zugrunde. Die Baubewilligung für das Strassenbauprojekt liegt rechtskräftig vor (Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] WBE.2018.382 vom 28. August 2019).