Die Gesuchstellerin hat der Gesuchgegnerin demnach eine Parteientschädigung von Fr. 12'300.00 (inklusive MWSt und Auslagen) zu bezahlen. - 22 - Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass der am 6. September 2017 in Kraft getretene allgemeine Nutzungsplan der Gemeinde Q. für die Parzelle C der A. keine materielle Enteignung bewirkt. Das Entschädigungsbegehren vom 6. März 2020 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 290.00 und den Auslagen von Fr. 250.00, zusammen Fr. 15'540.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.