Für das vorliegende Verfahren ist von einem Streitwert von Fr. 1'413'050.00 auszugehen. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert über Fr. 1'000'000.00 bis Fr. 2'000'000.00 zwischen Fr. 8'000.00 bis Fr. 30'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif; SAR 291.150] vom 10. November 1987 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif). Ein Streitwert über Fr. 100'000.00 gilt nach der Praxis des Gerichts stets (SKEE 4-SV.2015.5 vom 14. Juni 2017, S. 73;