Daher kann auch der Tatbestand des Sonderopfers nicht erfüllt sein. Es erübrigt sich unter diesen Umständen für das Gericht, sich mit der sachlichen Berechtigung des Planungsentscheids und der Frage des Gleichbehandlungsanspruchs in Planungssachen weiter auseinanderzusetzen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin weder einen Anspruch aus Auszonung noch aus ausnahmsweise entschädigungspflichtiger Nichteinzonung oder aus einem Sonderopfer hat. Das Entschädigungsbegehren ist vollumfänglich abzuweisen. - 21 -