Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung jedoch immer wieder festgehalten, die Nichteinzonung eines Grundstücks, für welches kein Einzonungsgebot bestehe, könne auch keinen Sonderopfer-Tatbestand bilden (BGE 1C_275/2018 vom 15. Oktober 2019, Erw. 5.4.; BGE 1C_66/2012 vom 3. September 2012, Erw. 2.9., mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall liegt eine Nichteinzonung vor (Erw. 4.3.), wobei auch ein ausnahmsweises Einzonungsgebot zu verneinen war (Erw. 5.7.). Daher kann auch der Tatbestand des Sonderopfers nicht erfüllt sein.