6.2. Nach der dargestellten (Erw. 3.1.) Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine materielle Enteignung nicht nur bei einem besonders schweren Eingriff angenommen, sondern bereits bei einem weniger weitgehenden, wenn einzelne Eigentümer vom Eingriff so schwer betroffen sind, dass ihr Opfer als mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar scheint, wenn dafür keine Entschädigung geleistet wird. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung jedoch immer wieder festgehalten, die Nichteinzonung eines Grundstücks, für welches kein Einzonungsgebot bestehe, könne auch keinen Sonderopfer-Tatbestand bilden (BGE 1C_275/2018 vom 15. Oktober 2019, Erw.