Die Gesuchgegnerin bringt vor, die Parzellen C, G und F mit einer Gesamtfläche von zusammen 17'586 m2 stellten das grösste zusammenhängende unüberbaute Gebiet in der Gemeinde dar. Folglich sei ein sachlicher Grund für die Zuweisung genau dieses Gebiets zum Nicht-Baugebiet gegeben.