6. 6.1. Die Gesuchstellerin macht schliesslich das Vorliegen eines Sonderopfers geltend. Die Reduktion der Bauzone werde effektiv nur durch das Gebiet "T" getragen. Diese Ungleichbehandlung sei durch sachliche, planerische Gründe nicht zu rechtfertigen. Es sei durchaus möglich gewesen, nur einen Teil des Gebiets "T" und weitere Teile in anderen Randgebieten auszuzonen. Eine Opfersymmetrie über das gesamte Gemeindegebiet sei nicht gegeben. Weiter sei die Ausgangslage bei den anderen ausgezonten Parzellen eine andere gewesen. Deren Überbauung sei aufgrund von Gewässerschutzräumen eingeschränkt gewesen oder die Parzellen seien aufgrund ihrer Grösse überhaupt nicht überbaubar gewesen.