Vor dem Hintergrund der Verschärfung der raumplanungsrechtlichen Grundsätze im Rahmen der Teilrevision des RPG im Jahr 2012 mit der Neugewichtung der Innenverdichtung (Erw. 4.3.2.) durfte die Gesuchstellerin umso weniger auf den weiteren Verbleib des Streitgrundstücks in der Bauzone vertrauen. 5.6.5. Da keine besonderen Vertrauenstatbestände erfüllt sind, lässt sich daraus auch kein Einzonungsgebot bezüglich der Parzelle der Gesuchstellerin ableiten. Folglich ist auch die dritte Variante von entschädigungspflichtigen Nichteinzonungen nicht gegeben.