Die auch an Gemeindeversammlungen geführten Diskussionen über die Zuweisung des Gebiets zur Landwirtschaftszone waren der Gesuchstellerin bzw. deren an der Verhandlung teilnehmenden Inhaber mit Sicherheit bekannt (Protokoll, S. 13). Auch aus der Tatsache, dass die Parzelle vom GEP 2011 erfasst wird, kann die Gesuchstellerin nichts für sich ableiten. Dieser basiert auf den überdimensionierten Bauzonen und ist daher nicht gewässerschutzrechtskonform (Erw. 5.5.3).