Die Vorgeschichte der Nutzungsplanung begründet vorliegend kein schutzwürdiges Vertrauen, da die Gesuchstellerin aufgrund der über Jahrzehnte andauernden Dimensionierungsdiskussion (vgl. Erw. 4.3.) nicht damit rechnen durfte, dass die Parzelle auch unbegrenzt im Baugebiet verbleiben würde (vgl. BGE 1C_275/2018 vom 15. Oktober 2019, Erw. 5.3.). Die auch an Gemeindeversammlungen geführten Diskussionen über die Zuweisung des Gebiets zur Landwirtschaftszone waren der Gesuchstellerin bzw. deren an der Verhandlung teilnehmenden Inhaber mit Sicherheit bekannt (Protokoll, S. 13).