URP 2020/8, S. 801 ff.). Wenn selbst bei wohlerworbenen Rechten kein Anspruch auf eine ewige Beibehaltung besteht, kann dies für planungsrechtliche Nutzungsmöglichkeiten - entgegen der Erwartung der Gesuchstellerin (Erw. 5.6.1.) - erst recht nicht gelten.