In BGE 145 II 140 hat sich das Bundesgericht mit der Frage der Ablösungspflicht historischer Wassernutzungsrechte auseinandergesetzt. Es hat dazu festgehalten, dass selbst ehehafte Wassernutzungsrechte sowie altrechtliche Wasserrechtskonzessionen ohne zeitliche Befristung keine ewige Geltung beanspruchen dürfen und nachträglich befristet werden müssen. Die Ablösung dieser Rechte erfolgt grundsätzlich entschädigungslos (Peter Karlen, Alle historischen Rechte veralten – Zur Ablösungspflicht unbefristeter Wasserrechte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: URP 2020/8, S. 801 ff.).