4.3.2.) auszugehen ist. Seit Erlass des Erschliessungsplans waren im massgeblichen Zeitpunkt mehr als 15 Jahre vergangen. Spätestens nach Ablauf des Planungshorizonts konnte die Gesuchstellerin daher aus der um die Jahrtausendwende allenfalls bestehenden Nutzungsoption und der damals in der Genehmigung der Sondernutzungsplanung liegenden Meinungsäusserung des Gemeinderats nichts mehr für sich ableiten. Dies wird noch durch den Umstand verstärkt, dass die Beschlüsse des Gemeinderats für die für die allgemeine Nutzungsplanung zuständigen Behörden von Gemeinde (Gemeindeversammlung, § G Abs. 1 BauG) und Kanton (Regierungsrat, § 27 Abs. 1 BauG) ohnehin nicht bindend sind.