Fraglich ist, ob die Gesuchstellerin aus dem rechtskräftigen Erschliessungsplan für sich ableiten durfte, dass die Realisierung eines allfälligen Bauvorhabens möglich gewesen wäre, da es auch im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats liegt, über die Bewilligung eines Baugesuchs zu befinden (§§ 59 ff. BauG). Die Gemeinde sagte dazu anlässlich der Verhandlung aus, im Jahr 1999 wäre die Genehmigung eines Bauvorhabens grundsätzlich noch denkbar gewesen, wenn die Erschliessung durch die Gesuchstellerin vorangetrieben worden wäre (Protokoll, S. 12). Dazu ist festzuhalten, dass von einem Planungshorizont von 15 Jahren (Erw. 4.3.2.) auszugehen ist.