5.6.2. Soweit die Gesuchstellerin aus allfälligen Zusicherungen an die Eigentümer der benachbarten Parzelle F eine Vertrauensgrundlage zu ihren Gunsten ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Antwort des Gemeinderats bezüglich der Erschliessung der Parzelle F als Zusicherung zu qualifizieren ist. Massgebend ist vielmehr, dass die von einer Behörde abgegebene Zusicherung grundsätzlich nur für den unmittelbaren Empfänger gilt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 669, mit Hinweisen). Die behauptete Zusicherung könnte daher nur – wenn - 18 -