Die Gesuchstellerin beruft sich auf den am 23. Februar 2000 vom Regierungsrat genehmigten Erschliessungsplan "T". Ein Antrag auf Erschliessung der benachbarten Parzelle F sei vom Gemeinderat am 19. Februar 2002 noch ausdrücklich dahingehend beantwortet worden, dass einer Erschliessung nichts im Wege stehe, solange die Grundeigentümer bereit seien, ihren Kostenanteil aufzubringen. Der Gemeinderat sei bis 2014 von der Baulandeigenschaft des gesamten T ausgegangen. Dies belege der kommunale Gesamtplan Verkehr vom 22. Mai 2014.