5.5.5. In einer Gesamtwürdigung aller rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ist festzuhalten, dass eine ausnahmsweise Entschädigungspflicht aufgrund der zweiten Fallkonstellation nicht gegeben ist. Die erforderliche Groberschliessung war in Bezug auf Wasser- und Abwasserleitungen im massgebenden Zeitpunkt nicht vorhanden. Es mag offen blieben, ob dem kurzfristig hätte abgeholfen werden können. Jedenfalls mangelte es an ei- - 17 - nem gewässerschutzrechtskonformen GKP. Letztlich ist auch die kumulative Voraussetzung der Aufwendung erheblicher Kosten für die Erschliessung und Überbauung nicht erfüllt.