Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es nur auf Kosten für die Erschliessung und Überbauung ankommen, wobei die Kosten für die Erschliessung im Vordergrund stehen (Erw. 5.5.2.1.). Es handelt sich dabei um Investitionen, die baulich in Erscheinung treten (BGE 1A_264/1999 vom 7. Juli 2000, Erw. 4/c/cc, mit Hinweisen). Die fiskalische Bewertung eines Grundstücks durch die Steuerbehörden bindet die Planungsbehörden bei der Ausübung ihrer Planungspflicht nicht (BGE 112 Ib 485, Erw. 9.). Die steuerliche Bewertung eines Grundstücks und die damit verbundene finanzielle Belastung kann folglich keine Rolle spielen.