Der Kaufpreis für ein unüberbautes Grundstück gilt grundsätzlich nicht als Aufwendung für die Erschliessung und Überbauung. Anders verhält es sich, wenn sich die vom Verkäufer erbrachten Erschliessungsleistungen auf den Kaufpreis ausgewirkt haben. In diesem Fall kann sich der Käufer auf die von seinen Rechtsvorgängern erworbene Vertrauensposition berufen (BGE 119 IB 124, Erw. 4a/aa; BGE 125 II 431, Erw. 5.b). 5.5.4.2. Die Parzelle der Gesuchstellerin liegt nicht in weitgehend überbautem Gebiet (Erw. 5.4.2.). Folglich ist zu prüfen, ob die Gesuchstellerin erhebliche Kosten für die Erschliessung und Überbauung der Parzelle aufgewendet hat.