5.5.3. Zudem müsste die Parzelle von einem gewässerschutzrechtskonformen GKP erfasst sein. Die Gesuchgegnerin legte an der Verhandlung das GKP 1987 sowie den GEP 2011 vor und bestätigte, dass diese jeweils deckungsgleich mit den Bauzonenplänen von 1984/1987 bzw. 1994/1996 sind (Protokoll, S. 9). Sowohl das GKP 1987 als auch der GEP 2011 weisen einen Kanalisationsrayon aus, der auf den überdimensionierten Bauzonen basiert. Aus diesem Grund fehlt es an der Voraussetzung des gewässerschutzrechtskonformen GKP (vgl. Erw. 5.5.2.1.). Es lässt sich daraus auch keine Erschliessungspflicht der Gemeinde ableiten. - 16 -