Es kann somit festgehalten werden, dass die Parzelle C sowohl mit Was- ser- als auch mit Abwasserleitungen bis heute nicht ausreichend erschlossen ist, auch wenn eine Erschliessung im massgebenden Zeitpunkt unter der Bedingung der Eigenfinanzierung durch die Gesuchstellerin grundsätzlich möglich gewesen zu sein scheint (Protokoll, S. 12).