Eine Erschliessung über die angrenzende Parzelle D würde daher für sich nicht genügen. Nach Aussage der Gemeinde wäre eine Erschliessung mit Wasser und Abwasser ab der zwei Bautiefen entfernt verlaufenden Plattenstrasse grundsätzlich möglich. Auch eine Erschliessung über die Nachbarparzelle F wäre nach Angaben der Gesuchstellerin denkbar. Diese verfüge zwar nicht über eine Wasserleitung. Aufgrund einer Vereinbarung mit den Eigentümern der Parzelle F betreffend die Erschliessung beider Parzellen wäre es jedoch möglich gewesen, eine Wasserleitung über die Parzelle F zu führen (Protokoll, S. 10).