Fraglich ist jedoch, ob die Erschliessung der Parzelle mit Anlagen der Was- ser- und der Abwasserversorgung als ausreichend zu beurteilen ist. Die an der Verhandlung von der Gesuchgegnerin vorgelegten Leitungskatasterpläne Wasser und Abwasser zeigen, dass die Leitungen nicht direkt an die Parzelle C heranführen. Auf der Parzelle C war die Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern geplant. Die angrenzende Parzelle D verfügt lediglich über eine Hauszuleitung, welche für die Erschliessung einer mit vier Mehrfamilienhäusern überbauten Parzelle nicht ausreichend wäre. Eine Erschliessung über die angrenzende Parzelle D würde daher für sich nicht genügen.