Groberschliessung bedeutet die Versorgung eines zu überbauenden Gebiets mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen. Die Groberschliessung dient im Gegensatz zur Basiserschliessung unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet (Baugesetzkommentar, a.a.O., § 32 N 16). 5.5.2.3. Die Parzelle C ist durch die H erschlossen. Die H weist eine Breite von rund fünf Metern auf. Das einseitige Trottoir, welches im Erschliessungsplan vom 7. Dezember 1999 vorgesehen ist, wurde nicht erstellt. Auch die zur internen Feinerschliessung vorgesehene Stichstrasse ist nicht vorhanden. - 15 -