Ist das im Zonenplan ausgeschiedene Baugebiet überdimensioniert, so ist auch das im GKP erfasste Gebiet als überdimensioniert zu werten, soweit es nicht hinter ersteres zurückgeht. Es mangelt den dort liegenden Parzellen entsprechend an der Erfassung durch ein gewässserschutzrechtskonformes GKP bzw. durch einen (nach heute geltendem Art. 11 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung [SR 814.201] vom 28. Oktober 1998 vorgeschriebenen) Generellen Entwässerungsplan (BGE 122 II 455, Erw.