Nach der Berechnungsmethodik des Bundesamts für Raumentwicklung (ARE) sei die Parzelle keiner ÖV-Güteklasse mehr zugeteilt. Gemäss der kantonalen Definition der Güteklassen, welche um die Klassen E und F erweitert ist, liege die Parzelle teilweise in der Kategorie D und teilweise in den Kategorien E1 und E2. Folglich sei die ÖV-Erschliessungsgüte unzureichend für die Ausscheidung der Parzelle als Bauland. 5.5.2. 5.5.2.1. In der zweiten Fallkonstellation der ausnahmsweise enteignungsähnlich wirkenden Nichteinzonungen (vgl. Erw. 5.3.) muss das Grundstück grob - 14 -